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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der KNSK GROUP GmbH, Holstenwall 6, 20355 Hamburg (nachfolgend “Agentur” oder “Auftraggeber” genannt), 

für den Bezug von Lieferungen und Leistungen 

1. Anwendungsbereich

1.1. Die Agentur entwickelt und erstellt im Auftrag ihrer Kunden Werbekampagnen und -maßnahmen, einschließlich Werbespots, Print- und Musikproduktionen, Online-Werbung, Merchandise etc., die – nicht auf Werbezwecke beschränkt – umfassend ausgewertet werden sollen. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle von der Agentur veranlassten Wareneinkäufe und Bestellungen von Leistungen von Dritten („Auftragnehmer“). Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil des Auftrages bzw. abgeschlossenen Vertrages mit dem Auftragnehmer. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn die Agentur nicht ausdrücklich bei einem Folgegeschäft darauf Bezug nimmt. 

1.2. Die AGB der Agentur gelten, gleichgültig, ob die Agentur den Auftrag in eigenem oder fremdem Namen erteilt. 

2. Auftragsabwicklung

2.1. Lieferung und Leistung des Auftragnehmers müssen dem Stand der Technik und von der Agentur vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen. 

2.2. Der Auftragnehmer versichert, dass er die Leistung selbst erbringt. Er ist jedoch nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. 

2.3. Die gesetzten Liefertermine oder -fristen sind verbindlich (Fixgeschäft gemäß §§ 323 Absatz 2 Nr. 2 BGB, 376 HGB). Fristen wegen ihrer Nichteinhaltung kann die Agentur so bemessen, dass die Agentur den Auftrag noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. Besteht Grund zur Annahme, dass der Auftragnehmer eine derartige Frist nicht einhalten wird, ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Von einer etwaigen Überschreitung der Liefertermine und -fristen ist der Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich zu benachrichtigen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Gründe nicht zu vertreten hat. 

2.4. Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf seine Kosten und Gefahr an die von der Agentur angegebene Lieferanschrift – sonst an den Sitz der Agentur – zu übermitteln. 

2.5. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind verbindlich.  

3. Abnahme

3.1. Annahme und Zahlung stellen keine Abnahme dar. Hat der Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber eine bewegliche Sache herzustellen, finden die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme Anwendung. Die Vergütung ist erst nach Abnahme fällig. 

3.2. Sofern das Arbeitsergebnis nicht abnahmefähig ist, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Nachfrist nacherfüllen. Der Auftraggeber hat das uneingeschränkte Wahlrecht zwischen Nachbesserung und -lieferung, einer angemessenen Minderung des Herstellungspreises oder Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften des § 377 Absätze 1 bis 3 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) werden abbedungen, soweit nicht ein offenkundiger Mangel vorliegt. 

4. Vergütung

4.1. Lieferung und Leistung des Auftragnehmers wird nach Abschluss der Lieferung und Leistung abgerechnet. 

4.2. Rechnungen des Auftragnehmers sind 30 Tage nach Eingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Zugang einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung zusammen mit allen zur Prüfung erforderlichen Originalbelege und Nachweisen. 

5. Sach- und Rechtsmängel; Mängelrüge

5.1. Auch wenn eine Mängelrüge unverzüglich vorzunehmen ist, erfolgt sie rechtzeitig, wenn die Anzeige innerhalb einer Woche nach Ablieferung an den Auftragnehmer abgesandt wird. 

5.2. Soweit zur Geltendmachung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungs- oder sonstigen Ansprüchen dem Auftragnehmer eine Frist zu setzen ist, kann die Agentur diese so bemessen, dass die Agentur den Auftrag bei Nichteinhaltung der Frist noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. 

5.3. Der Auftragnehmer versichert, dass alle Werke Originale und frei von Rechten Dritter sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Werke weder gegen das Wettbewerbsrecht noch gegen Rechte Dritter (etwa Marken-, Urheber-, Persönlichkeits-, Patentrechte) oder andere Rechte verstoßen. 

6. Sonderbedingungen für Einzelne Verträge

6.1. Art Buying/Fotografen

6.1.1. Der Auftragnehmer hat die vereinbarte Leistung persönlich zu erbringen. 

6.1.2. Die Agentur ist berechtigt, dem Auftragnehmer Hilfskräfte, Models, Requisiten, technische Effekte und den Aufnahmeort vorzuschreiben. Soweit durch derartige Vorschriften nach Auftragserteilung Mehrkosten entstehen, werden diese nach Abstimmung mit der Agentur von der Agentur getragen. 

6.1.3. Soweit nichts anderes festgelegt ist, umfasst die vereinbarte Vergütung alle im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallenden Kosten, insbesondere die Vergütung für Hilfskräfte, Models, Requisiten, Verbrauchsmaterial, technische Effekte, Locations sowie Reise- und Übernachtungskosten. Die entsprechenden Verträge schließt der Auftragnehmer in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Festpreis vereinbart ist, unter Vorlage der Belege. 

6.1.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models und anderen Rechteinhabern einen von ihm mit der Agentur abzustimmenden Revers unterzeichnen zu lassen, der die Veröffentlichung der Abbildungen für Werbezwecke in dem dem Auftragnehmer mitgeteilten Umfang der Werbemaßnahme gewährleistet und Unterlassungs-, Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche wegen des Rechts am eigenen Bild, Urheberrechten und sonstiger Rechte gegenüber der Agentur oder deren Kunden ausschließt. 

6.2. Printproduktion/Reinzeichnung

6.2.1. Vor Fertigungsbeginn sind der Agentur Andrucke, Nullmuster, Anspritzungen und so weiter vorzulegen. Mit der Produktion darf erst begonnen werden, wenn diese Vorlagen von der Agentur schriftlich freigegeben sind. Freigegebene Vorlagen sind verbindlich. 

6.2.2. Nach Produktionsbeginn sind der Agentur unverzüglich Ausfallmuster zu übergeben. Soweit nichts anderes vereinbart, darf die Auslieferung erst nach schriftlicher Freigabe der Ausfallmuster durch die Agentur erfolgen. 

6.2.3. Überlieferungen von mehr als 10 Prozent muss die Agentur nicht annehmen. 

6.2.4. Drucktechnische Zwischenergebnisse, insbesondere Lithos, auch in elektronischer Form, sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und der Agentur nach Beendigung des Auftrags zu Eigentum und Nutzung herauszugeben. 

6.2.5. Sind die von der Agentur zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Daten zur Auftragsabwicklung unbrauchbar oder erkennt der Auftragnehmer Fehler, ist er verpflichtet, die Agentur darüber unverzüglich, in jedem Fall vor Druckbeginn, zu unterrichten. 

6.3. Herstellung von Bewegtbildmaterial 

Für die Produktion von TV-Spots, Kinowerbe-, Animationswerbefilmen, Viral-Filmen etc. und sonstigem Bewegtbild-Material (gemeinsam: „Filme“) gelten ergänzend folgende Regelungen: AGB – KNSK GROUP GmbH 

6.3.1. Die Entscheidung über die inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltung steht dem Auftraggeber zu. Er trägt auch die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Filme, soweit seine Weisungen befolgt worden sind. 

6.3.2. Die Filme sind nach dem vom Auftraggeber gelieferten Drehbuch, Storyboard, Layout-Film oder Briefing sowie dem Ergebnisprotokoll des Pre-Production-Meetings („PPM“) und den Weisungen des Auftraggebers zu produzieren. Will der Auftragnehmer von Drehbuch, Storyboard, Briefing oder Weisungen ab-weichen, gleichgültig aus welchem Grunde, hat er die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beim Auftrag-nehmer Unsicherheiten über die getreue Umsetzung der Vorgaben entstehen. 

6.3.3. Der Auftragnehmer hat die Filme selbst zu erstellen und in einer Qualität zu produzieren und abzuliefern, die mindestens dem durch seine Musterrolle erwiesenen Stand der Produktionstechnik seines Betriebes entspricht. 

6.3.4. Der Auftragnehmer beauftragt Dritte, wie Modelle, Regisseure, Sänger u.ä., im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er übernimmt für diese die Erfüllungshaftung. 

6.3.5. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei den Dreharbeiten durch einen Fotografen seiner Wahl Standfotos herstellen zu lassen und diese im Umfang der Rechteeinräumungen dieses Vertrages zu nutzen. 

Der Auftragnehmer erarbeitet im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einen genauen Zeitplan bezüglich der einzelnen Herstellungsphasen der Filme und unterrichtet den Auftraggeber über den jeweiligen Stand der Herstellung so rechtzeitig, dass dieser jede Herstellungsphase beeinflussen kann. 

7. Nutzungsrechte

7.1. Das Arbeitsergebnis dient zur Verwendung in der Werbung des Agenturkunden. 

7.2. Die Rechte von Dritten, die der Auftragnehmer zur Fertigung des Arbeitsergebnisses einsetzt, muss er im Umfang der vorstehenden Ziffer 7.1. beschaffen. Ist das nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, hat der Auftragnehmer die Agentur und/oder den Kunden darauf hinzuweisen und nach deren Weisung zu verfahren. 

7.3. Das Recht auf Urheberbenennung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer gewährleistet dies auch bezüglich aller von ihm beauftragter Dritter. 

Übertragen werden alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten, die für Werbemaßnahmen gegenwärtig oder zukünftig in Betracht kommen. Die Rechte werden als ausschließliche Rechte räumlich und zeitlich unbeschränkt im Rahmen des vertragsgegenständlich vereinbarten Zwecks übertragen und schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden sowie die Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. 

Die Vergütung für die Rechteübertragung wird in dem jeweiligen Einzelauftrag geregelt.

7.4. Die Agentur ist berechtigt, Werbemittel, in denen vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen verwendet werden, im Rahmen ihrer Eigenwerbung (auch im Internet) oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Präsentationen und Wettbewerben ohne zeitliche Begrenzung unentgeltlich zu verwenden. 

8. Rechte Dritter 

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Verwendung seiner Leistungen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder Markenrechte nicht verletzt. Auf Verlangen der Agentur hat er geeignete Nachweise vorzulegen. 

9. Eigentum an Arbeitsunterlagen

9.1. An den der Agentur eingeräumten Nutzungsrechten zugrundeliegenden Arbeitsergebnissen, Vorlagen und Originalen, insbesondere Druckvorlagen, Originalfotos, Negativmaterial, Illustrationen, Filme und Datenträger, erwirbt die Agentur zeitlich unbefristetes Eigentum mit Übergabe oder durch Zahlung der vereinbarten Vergütung. Soweit sich diese Arbeitsergebnisse im Besitz des Auftragnehmers befinden, sind sie von diesem zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr an der Agentur zu übermitteln. 

9.2. Arbeitsunterlagen oder andere Gegenstände, die der Auftragnehmer von der Agentur oder Dritten zur Durchführung des Auftrags erhält, sind von ihm zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr der Agentur zu übermitteln. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 

10. Vertraulichkeit

10.1. Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

10.2. Bei Einschaltung Dritter zur Auftragsabwicklung sind diese entsprechend zu verpflichten. 

10.3. Der Auftragnehmer darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers die Werke zu Eigenwerbezwecken verwenden oder auf die bestehende Geschäftsverbindung Bezug nehmen. 

11. Mindestlohn

11.1. Der Auftragnehmer garantiert, die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) in seiner jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Er garantiert insbesondere, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest den gemäß § 1 MiLoG geschuldeten Mindestlohn zum gemäß § 2 MiLoG gesetzlich vorgeschriebenen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen und dass von ihm eingesetzte Subunternehmer sowie von diesem eingesetzte weitere Subunternehmer die Vorgaben des MiLoG in seiner jeweils gültigen Fassung ebenfalls einhalten. 

11.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, monatliche Nachweise über die rechtzeitige Zahlung des Mindestlohnes durch ihn und – sofern einschlägig – durch seine Subunternehmer vorzulegen (z.B. durch Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und hierfür gezahlte Arbeitsentgelte). Der Auftraggeber hat zudem ein Einsichtsrecht in die (anonymisierten) Lohn- und Gehaltslisten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass dem Auftraggeber ein solches Einsichtsrecht auch gegenüber den Subdienstleistern des Auftragnehmers zusteht. 

11.3. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen zahlt der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, deren Höhe vom Auftraggeber nach billigem Ermessen bestimmt werden, die jedoch im Streitfall über deren Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. § 348 HGB wird abbedungen. Schadensersatzansprüche bleiben von einer Vertragsstrafe unberührt. 

11.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, insbesondere alle Handlungen zu unterlassen, die zu einen Verstoß gegen das MiLoG, einer Strafbarkeit wegen Betrugs, Untreue, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit von beim Auftragnehmer beschäftigten Personen oder Dritten führen können. Bei einem Verstoß hiergegen sowie gegen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung steht dem Auftraggeber ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Auftragnehmer bestehenden Vereinbarungen und Rechtsgeschäften (einschließlich noch nicht angenommener Bestellungen und Angebote) und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten. Bei einer Verletzung der vorstehenden Pflichten stellt der Auftragnehmer den Auftrag-geber von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Kosten, einschließlich der Kosten für eine notwendige und angemessene Rechtsverteidigung, frei. 

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

12.2. Ist der Auftragnehmer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist zusätzlich das für den Sitz der Agentur zuständige Gericht für alle Streitigkeiten als Gerichtsstand vereinbart. 

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